Whistleblowing

Whistleblowing

Whistleblowing ist ein wichtiges Instrument, um Unregelmäßigkeiten, Fehlverhalten oder Gesetzesverstöße innerhalb einer Organisation aufzudecken und zu melden. Dies bietet die Möglichkeit, potenzielle Probleme sicher und anonym zu melden, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.

Durch die Förderung und Unterstützung von Whistleblowing zeigen Organisationen ihr Engagement für Transparenz, Ethik und Verantwortung, was zu einer gesunden und nachhaltigen Arbeitskultur beiträgt.

Whistleblowing

Unser Ziel ist es, die VEAB langfristig und nachhaltig zu führen. Deshalb ist uns viel daran gelegen, etwaige Missstände, die unserem Unternehmen oder unseren Mitarbeiter:innen ernsthaft Schaden zufügen könnten, frühestmöglich zu erkennen und zu untersuchen.

Damit alle, die Missstände melden wollen, welche gegen geltende Gesetze verstoßen, dies so einfach wie möglich haben, haben wir eine Möglichkeit für das Whistleblowing eingerichtet. Alle Meldungen werden von einem externen Unternehmen entgegengenommen und bearbeitet.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Personen mit einer direkten Beziehung zur Geschäftstätigkeit der VEAB unter den Schutz der Whistleblower-Gesetzgebung fallen (schwedisches Gesetz 2021:890 zum Schutz von Hinweisgeber:innen). Hier erfahren Sie mehr.

Anweisung

Meldung über interne Whistleblower-Kanäle

Meldungen erfolgen schriftlich über die Website wb.2secure.se oder mündlich unter der Telefonnummer +46 77 1779977. Bei beiden Meldewegen steht es Ihnen offen, sich anonym zu äußern.

Wenn Sie für die Meldung lieber ein persönliches Treffen wünschen, bitten Sie darum durch eine Meldung auf der Website wb.2secure.se.

Bei einem solchen persönlichen Treffen ist entsprechend vorheriger Vereinbarung ein:e Vertreter:in entweder der VEAB oder des Whistleblower-Beratungsunternehmens der VEAB, 2Secure, anwesend.

Bei einer neuen Meldung auf wb.2secure.se müssen Sie den Unternehmens-Code NDF862 angeben, mit dem die Meldung der VEAB zugeordnet werden kann. Auf der Website müssen Sie verschiedene Fragen zu dem Thema beantworten, auf das sich die Meldung bezieht.

Sie können anonym verbleiben. Sie erhalten eine eindeutige Vorgangsnummer sowie ein Kennwort; diese müssen Sie aufbewahren, damit Sie sich erneut auf der Website anmelden und den Vorgang, der aufgrund der Meldung angelegt wurde folgen und mit den Sachbearbeiter:innen bei 2Secure kommunizieren können.

Für eine Meldung klicken Sie hier (NDF862)

Nachdem die Meldung registriert wurde, wird sie von den erfahrenen Sachbearbeiter:innen von 2Secure bearbeitet. Diese wenden sich an die primäre Kontaktperson der VEAB, wobei der Auswahl eine vorab festgelegte Liste mit mehreren Namen zugrunde liegt.

Sollte sich die Meldung just gegen diese primäre Kontaktperson richten, wird eine andere Person auf der Kontaktliste informiert. Die abschließende Entscheidung, wie die Meldung zu bewerten ist und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, liegt grundsätzlich bei der VEAB.

Wenn Sie über die internen Meldekanäle der VEAB eine Meldung abgeben, fallen Sie nach dem Gesetz (2021:890) unter den Schutz von Hinweisgeber:innen. Bei einer mündlichen Meldung sind Sie dazu berechtigt, diese gegenzulesen und etwaige Fehler in der Meldung zu korrigieren.

Bei einer telefonischen Meldung erhalten Sie Zugangsinformationen, sodass Sie die Bearbeitung Ihrer Meldung auf wb.2secure.se verfolgen können.

Wenn Sie im Nachhinein Ihre Meldung gegenlesen und unter Umständen korrigieren wollen, können Sie dies über das Onlineportal erledigen. Wenn Sie das Protokoll Ihrer Meldung unterzeichnen wollen, können Sie dies ebenfalls über das Onlineportal anfordern. Dies wird dann durch die Sachbearbeiter:innen von 2Secure koordiniert.

Falls Sie das Protokoll Ihrer Meldung unterzeichnen, erfährt 2Secure Ihren Namen beziehungsweise Ihre Identität. 2Secure schützt Ihre Anonymität und gibt diese Information nicht an das Unternehmen weiter.

2Secure schützt Ihre Anonymität und gibt diese Information nicht an das Unternehmen weiter. Sie verbleiben also auch in dem Fall, dass Sie das Protokoll Ihrer Meldung unterzeichnen wollen, gegenüber Systemair weiterhin anonym.

Meldung über externe Whistleblower-Kanäle

Außer durch eine Meldung über die internen Whistleblower-Kanäle der VEAB können Sie auch extern gegenüber den zuständigen Behörden oder den zuständigen Institutionen, Organen und Büros der EU Hinweise auf Missstände geben. Auch wenn Sie über externe Kanäle eine Meldung machen, fallen Sie nach dem Gesetz (2021:890) unter den Schutz von Hinweisgeber:innen.

Folgende Behörden wurden als zuständig benannt und haben externe Meldekanäle eingerichtet:

  • Schwedisches Zentralamt für Arbeitsumwelt (Arbetsmiljöverket)
  • Zentralamt für Wohnungswesen, Bauwesen und Planung (Boverket)
  • Zentralamt für elektrische Betriebssicherheit (Elsäkerhetsverket)
  • Schwedisches Zentralamt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (Ekobrottsmyndigheten)
  • Aufsichtsamt für das Maklergewerbe (Fastighetsmäklarinspektionen)
  • Schwedisches Finanzaufsichtsamt (Finansinspektionen)
  • Behörde für öffentliche Gesundheit in Schweden (Folkhälsomyndigheten)
  • Schwedisches Amt für Meeres- und Wasserwirtschaft (Havs- och vattenmyndigheten)
  • Staatliches Datenschutzamt (Integritetsskyddsmyndigheten)
  • Inspektion für Strategische Produkte (Inspektionen för strategiska produkter)
  • Aufsichtsamt für Gesundheits- und Sozialfürsorge (Inspektionen för vård och omsorg)
  • Schwedisches Chemikalienamt (Kemikalieinspektionen)
  • Schwedisches Amt für Verbraucherschutz (Konsumentverket)
  • Schwedisches Amt für Wettbewerbsfragen (Konkurrensverket)
  • Zentralamt für Lebensmittelwesen (Livsmedelsverket)
  • Staatliches Amt für Arzneimittelwesen (Läkemedelsverket)
  • Die verschiedenen Provinzialregierungen
  • Schwedische Behörde für Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement (Myndigheten för samhällsskydd och beredskap)
  • Schwedisches Amt für Umweltschutz (Naturvårdsverket)
  • Schwedisches Amt für Post und Telekommunikation (Post- och telestyrelsen)e
  • Kanzlei der Ministerien (Regeringskansliet)
  • Aufsichtsbehörde für Rechnungsprüfer (Revisorsinspektionen)
  • Schwedisches Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket)
  • Schwedisches Amt für Forstwirtschaft (Skogsstyrelsen)
  • Staatliches Glückspielaufsichtsamt (Spelinspektionen)
  • Schwedische Energieverwaltung (Statens energimyndighet)
  • Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft (Statens jordbruksverk)
  • Amt für Akkreditierung und Konformitätsbewertung (Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll)
  • Schwedische Behörde für Strahlensicherheit (Strålsäkerhetsmyndigheten)
  • Schwedisches Zentralamt für Transport (Transportstyrelsen)

Die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden sowie deren Kontaktangaben sind auf der Website des Schwedischen Zentralamtes für Arbeitsumwelt zu finden:  https://www.av.se/om-oss/visselblasarlagen/extern-rapporteringskanal/lista-over-myndigheter-med-ansvar-enligt-ansvarsomrade-enligt-forordning-2021949/

Der gesetzlich zugesicherte Schutz von Hinweisgeber

Die Gesetzgebung zum Whistleblowing, das Gesetz (2021:890) zum Schutz von Hinweisgeber:innen, gewährt Ihnen als Hinweisgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen Schutz.

Außer der Möglichkeit, im Rahmen der Whistleblower-Gesetzgebung vermutete Missstände zu melden, gibt es – im Rahmen der verfassungsgemäßen Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit – zudem ein Recht auf Freiheit als Hinweisgeber:in und Informationsbeschaffen.

Dies bedeutet, dass es Beschäftigten (mit bestimmten Ausnahmen) sowohl der privaten Wirtschaft als auch des öffentlichen Sektors unter dem Schutz der verfassungsgemäßen Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit möglich ist, anderenfalls als vertraulich eingestufte Informationen den Massenmedien straffrei zur Veröffentlichung zu übergeben.

Für Beschäftigte des öffentlichen Sektors sowie anderer Bereiche, für die der Schutz als Hinweisgeber gemäß dem Gesetz (2017:151) zum Schutz von Hinweisgeber in bestimmten privaten Unternehmen beziehungsweise nach dem Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und die Geheimhaltung (2009:400) gilt, ist dieser Schutz noch erweitert.

Dieser erweiterte Schutz umfasst auch das Verbot von Nachforschungen sowie das Verbot der Sanktionierung. Das Verbot von Nachforschungen bedeutet, dass eine Behörde beziehungsweise ein anderes Organ der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht nachforschen darf, wer eine Meldung zur Veröffentlichung gebracht hat.

Das Verbot der Sanktionierung bedeutet, dass die Allgemeinheit keine Maßnahmen ergreifen darf, die für eine einzelne Person aus dem Grund negative Folgen mit sich bringen, dass sie ihr Recht auf Pressefreiheit oder Meinungsfreiheit genutzt hat.

Verstöße gegen das Verbot von Nachforschungen sowie gegen das Verbot der Sanktionierung werden mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet (Kap. 3, 4 Grundgesetz zur Pressefreiheit und Kap. 2, 4 Grundgesetz zur Meinungsfreiheit).

FAQ – Häufige Fragen

Nachstehend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

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